24.03.2020
Betriebsschließung wegen Corona-Virus?
Betriebsschließung - oft in Lebensmittelverarbeitenden Betrieben abgesichert, tritt ein, wenn 2 Voraussetzungen vorliegen.
- Wenn die zuständige Behörde den Betrieb zur Vermeidung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2) schließt oder gegen Mitarbeiter Tätigkeitsverbote erlässt. (einfacher Wortlaut der Bedingungen)
- Und hier liegt häufig das Problem im Inhalt der Bedingungen Nr. 2. Dabei handelt es sich um eine Auflistung meldepflichtiger Krankheiten /Krankheitserreger und Corona fehlt als Bedingungsvoraussetzung.
Der Hinweis, dass in 2020 durch eine neue Verordnung das Corona-Virus ebenfalls im Infektionsschutzgesetz aufgenommen wurde, wird zur Zeit von den Versicherern nur unzureichend beantwortet. Je nach Bedingungswerk gibt es eine pauschale Schließung nach Infektionsschutzgesetz oder die Erweiterung durch explizit genannte Krankheiten. Somit gelangen Experten zu der Vermutung, dass die Erlangung von Versicherungsschutz je nach Bedingungswerk ein schwieriger Fall sein kann, der vor Gerichten noch zu verhandeln sein wird.
Noch interessanter wird dieser mögliche Bedingungstext:
§ 8 Wegfall der Entschädigungspflicht bei öffentlich-rechtlichem Entschädigungsrecht
- Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadensersatz auf Grund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann (z. B. nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes, den Vorschriften über Amtshaftung oder Aufopferung oder EU-Vorschriften). Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unverzüglich entsprechende Anträge zu stellen. (Hier könnte man auch die Interpretation betreiben, dass durch den Hinweis auf Entschädigungsrecht die Bundesregierung statt des Versicherers zuständig ist…)